ArbnErfG
Verweise
in § 2 ArbnErfG

ArbnErfG  
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz

Patent-, Designrecht u.Ä.

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Quelle: BMJ
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