AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Versicherungsrecht
Notizen
zu § 9 AltZertG
Keine Notizen vorhanden.