Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AbrStV
Schemata
Notizen
Verweise
AbrStV
info
Abrechnungsstellenverordnung
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 1
Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 des Scheckgesetzes.
Quelle:
BMJ
Import:
06.03.2025