7. BImSchV Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
7. BImSchV
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind oder Gründe des Arbeitsschutzes dies erfordern.
Quelle: BMJ
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