6. ProdSV
Verweise
in § 3 6. ProdSV

6. ProdSV  
Verordnung über einfache Druckbehälter

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 3 6. ProdSV
Keine Notizen vorhanden.