43. BImSchV
Verweise
in § 20 43. BImSchV

43. BImSchV  
Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes:
1.
das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
den informativen Inventarbericht sowie
4.
zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.
Quelle: BMJ
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