28. BImSchV Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
28. BImSchV
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Für die Erteilung von Typgenehmigungen sind bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten die §§ 4 bis 8 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist bis zu den in Artikel 58 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten § 3 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwenden.
(3) Für das Inverkehrbringen ist bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten § 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwenden.
Quelle: BMJ
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