27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Quelle: BMJ
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