2. ProdSV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
2. ProdSV
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 9 2. ProdSV
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