13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
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Energie- & Umweltrecht
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brennstoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d einsetzen.
Quelle: BMJ
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