13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
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Energie- & Umweltrecht
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich nach § 1, soweit die Feuerungsanlagen nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 3, 4, 5 oder 6 fallen.
Quelle: BMJ
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