12. BImSchV Störfall-Verordnung
12. BImSchV
Störfall-Verordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat
- 1.
- auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie
- 2.
- eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung
- 1.
- der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
- 2.
- der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
- 3.
- der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
- 4.
- der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
Quelle: BMJ
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