11. BImSchV Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
11. BImSchV
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 6 11. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.